Senkung hypothekarischer Referenzzinssatz – das gilt nun für Mieter & Eigentümer

Senkung hypothekarischer Referenzzinssatz – das gilt nun für Mieter & Eigentümer

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Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat per 04.03.2025 einen neuen hypothekarischen Referenzzinssatz publiziert. Dieser sinkt so um 0.25% auf 1.5%. Dieser ist nicht mit dem Leitzins der SNB zu verwechseln, wenn auch durch ebenden beeinflusst.

Der hypothekarische Referenzzinssatz hat weitreichende Auswirkungen auf Alle, welche zur Miete wohnen oder Eigentümer sind und Wohnräume vermieten.

🤔 Ich bin Mieter, was muss ich nun beachten?

Als Mieter kann man unter Umständen eine Reduktion des Mietzinses beantragen. Um von solch einer Reduktion profitieren zu können, muss aber erst einmal ein Mietvertrag bestehen, wo ein Referenzzinssatz von mind. 1.75% angewandt wird. Sollte euer Vermieter sich weiterhin an einem tieferen Referenzzinssatz orientieren, könnt ihr auch keine Reduktion geltend machen. Vor dem Dezember 2023 wurde das Niveau von 1.75% letztmals 2017 definiert.

Vorgehen

Sollte der höhere Referenzzinssatz angewandt werden, müsst ihr als Mieter folgendermassen vorgehen um eine Reduktion zu beantragen:

  • Teilt eurer Verwaltung schriftlich mit, dass ihr eine Senkung des Nettomietzinses per nächstem Kündigungstermin (laut eurem Mietvertrag) wünscht und bezieht euch dabei auf die Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen
  • Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Briefes, solltet ihr dann von eurer Verwaltung eine Antwort erhalten. Fällt diese negativ aus und man will keine Senkung des Nettomietzinses aus diversen Gründen zulassen oder erhaltet ihr innert 30 Tagen keine Antwort, könnt ihr innert 30 Tagen bei eurer örtlichen Schlichtungsbehörde ein Herabsetzungsbegehren beantragen.

❗ACHTUNG ❗ Bevor ihr allerdings das Herabsetzungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde beantragt, ist es wichtig die Gründe für ein allfälliges Beibehalten des Nettomietzinses eures Vermieters zu verstehen. Denn auch wenn der Referenzzinssatz sinkt, können andere Entwicklungen wie z.B. die Teuerung, gestiegene Unterhaltskosten, die veränderte Marktlage eines Wohnobjekts o.ä. zu einer (rechtlich standfesten) Erhöhung des Nettomietzinses führen. Im schlimmsten Fall zahlt ihr so noch mehr als vorher!

Hier findet ihr noch die Tabelle der Jahresteuerungen vom BfS (Bundesamt für Statistik). Seit 2020 beträgt diese zusammengerechnet 6.6%. Davon darf euch der Vermieter 40% anrechnen. Demgegenüber steht eine maximale Reduktion des Mietzinses um ca. 3% pro 0.25% Referenzzinssatzänderung (je nach Vertrag möglicherweise tiefer).

Edit: Hier gibt’s noch einen hilfreichen Rechner für Mietzinserhöhungen, danke an @ahoy für die Ergänzung 🙂

🤑 Ich bin Eigentümer, was muss ich nun beachten?

Abhängig davon, ob ihr euer Eigentum für euch selber nutzen wollt oder Wohnräume vermietet, hat die Änderung des Referenzzinssatzes keine Auswirkungen resp. die gleichen wie oben genannt, allerdings zum „Nachteil“.

Wie erwähnt, muss der Nettomietzins angepasst werden, sofern er sich am höheren Referenzzinssatz von 1.75% bedient. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, gestiegene Kosten als Begründung für einen höheren Nettomietzins zu begründen. Seit dem letzten Mal, als der Referenzzinssatz von 1.5% auf 1.75% angepasst wurde, ist die Teuerung beispielsweise um mehr als 1% fortgeschritten.

Übrigens, dieser kleine Ratgeber gilt auch für zukünftige Änderungen. Falls ihr noch weitere Anmerkunden habt, gebt gerne in den Kommentaren Bescheid 🙂

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    vor 19 Tage

    Cooler Beitrag!
    Vielleicht wollts ihr ja neben „Neueste Deals“, „Hot“, „Gratis“ und „Gutscheine“ die Rubrik „Ratgeber“ einführen, wo dieser oder auch der tolle Beitrag für Streamingdienste, Amazon Zoll Bestimmungen etc. auf einen Blick auflisten könnt?

    simonsays
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    vor 18 Tage

    So viele Fehler, es ist peinlich.

    Hier die korrigierte Version:

    Vorgehen

    1. Gar nichts machen, abwarten ob der Vermieter eine Mietzinsänderung schickt
    2. Spätestens am 30. März einen Brief per A-Post+ (oder einschreiben) an den Vermieter schicken. Vorlage
    3. Reagiert der Vermieter nicht bis Mitte April, per Mail nachfassen
    4. Reagiert der Vermieter immer noch nicht, bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen ein entsprechendes Verfahren einleiten (Ende April)
    5. Nun trennt sich der Zeitstrahl: Sobald ein Verfahren eröffnet wurde, erhält der Vermieter und ihr einen gfürchigen Brief von der Schlichtungsbehörde (Verfahren eröffnet, Infos zum weiteren Ablauf, etc.). 99.9% der Vermieter werden sich dann mit euch in Verbindung setzen (weiter Punkt 7). Die 0.1% Unbelehrbaren machen nichts und warten die Verhandlung ab.
    6. Ihr geht zur Verhandlung, Vermieter wird gezwungen, die Miete anzupassen. Macht er es immer noch nicht, geht das ganze vors Mietgericht. Macht er es, Punkt 7 beachten.
    7. Ihr bekommt endlich das gelbe Formular zur Mietzinsänderung und dort sind neben der Anpassung des Referenzzinssatz auch noch allgemeine Kostensteigerungen im Bereich Unterhalt blabla und Anpassung an den gestiegenen Landesindex der Konsumentenpreise
    8. Nun wirds tricky: Die Teuerung darf zu höchstens 40% auf den Mietzins aufgeschlagen werden. Das wird meistens richtig berechnet, es empfiehlt sich jedoch kurz nachzurechnen. Wer Prozentrechnen nicht kann, KI hilft weiter.
    9. Die allgemeinen Kostensteigerungen jedoch muss der Vermieter belegen können. Lasst euch nicht täuschen von Aussagen wie „x% sind üblich blablabla“ – STIMMT NICHT. Könnt ihr anfechten

    Das mal eine Kurzfassung. Allgemein gesagt empfehle ich jedem, der Herbst 2023 die zwei Mietzingserhöhungsrunden mitmachen musste, gemäss meinem Zeitplan fortzufahren.

    Wer noch Fragen hat, antwortet hier. Ich habe genug erfolgreiche Hands-On Erfahrung mit Mietzinsänderungen 😀

    Luis
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    vor 19 Tage

    Toller und wertvoller Beitrag, vielen Dank!

    ahoy
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    vor 18 Tage

    Meines Wissens kann der Vermieter die Teuerung nur teilweise anrechnen (40%?). Das Beispiel mit 6.6% Teuerung seit 2020 wäre somit nicht vollständig durchgerechnet. Könntet ihr das bitte noch ergänzen/korrigieren?

    ahoy
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    vor 18 Tage
    Antwort auf  ahoy

    Am besten überprüft man die eigene Situation mit dem Rechner des Mieterverbandes: https://mzr.mieterverband.ch/

    MMFD86
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    vor 1 Stunde
    Antwort auf  ahoy

    Ihr Senkungsanspruch wird überprüftBesten Dank für Ihre Angaben. Der Rechner prüft jetzt, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross Ihr Anspruch ist.

    –> Ich werde nun gebeten, meine Email Adresse einzugeben. Ist die Prüfung durch den Mieterverband mit Kosten für mich verbunden, wenn ich kein Mitglied bin ?
    Danke für eure Hilfe.

    robber
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    vor 19 Tage

    Gibt es eine Vorlage für ein Schreiben zur Mietminderung, das ich ausfüllen und an die Agentur schicken kann?

    Daniel Meier
    Gast
    Daniel Meier
    vor 19 Tage

    Viel Spass, wenn euer Vermieter die Inflation in die Berechnung mit einfliessen lässt. So kann es sein, dass ihr plötzlich mehr bezahlt, statt weniger.

    Bedankt euch beim System und Euren „Volks“-Vertretern.

    dudezh
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    Points: 427
    vor 18 Tage

    Danke für den Hinweis. Früher hatte ich einfach das Formular unter https://www.mietzinsreduktion.ch Ausgedruckt und an Vermieter geschickt. Das hat immer bei mir geklappt. Aber your mileage can vary, je nach Vermieter.

    Muelli
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    vor 18 Tage

    Nun, die Miete stieg bei mir nicht als der Referenzzinssatz zweimal anstieg.
    Also habe ich jetzt auch keinen Grund was zu machen wenn er sinkt.
    Bloss für das Gas zahle ich viel mehr. Aber das hat andere Gründe

    Zuletzt bearbeitet vor 18 Tage von Muelli
    makrom
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    vor 18 Tage
    Antwort auf  Muelli

    Da wär wohl eh nichts zu holen. Wenn der Vermieter auf eine Erhöhung verzichtete, als sich der Satz erhöhte, bedeutet das natürlich nicht, dass man als Mieter trotzdem eine Reduktion bekommen kann, wenn er wieder fällt.
    Ausschlaggebend ist diesbezüglich nur, ob der Satz bei der letzten Festlegung der Miete höher war.

    Winnerdpoo
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    vor 19 Tage

    Klartext: Am besten nichts machen, da eine Mietreduktion alles andere als sicher ist und die Chance besteht, dass man duch das Begeheren einer Reduktion am Ende noch draufzahlt? 😂🙈

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    Gast
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    vor 19 Tage
    Antwort auf  Winnerdpoo

    Naja bei den meisten wird es ja vor einem Jahr den Sprung auf die 1.75% gegeben haben. Seit da kann die Teurung ja fast nicht grösser sein als die Reduktion des Zinssatzes oder?

    Mieter8050
    Gast
    Mieter8050
    vor 18 Tage
    Antwort auf  CrAnkLegend

    Was würdest du empfehlen wenn seit Ende 2021 keine allg. Kostensteigerung weiter verrechnet wurde und in 2024 eine solche iHv 22 CHF nach Einspruch auf KULANZ durch die Vermieterin erlassen wurde?

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