Preisbekanntgabeverordnung (PBV) – Welche Vergleichspreise erlaubt und welche durchgestrichenen Preise verboten sind

Eigentlich legt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) einen klaren Rahmen für Vergleichspreise und durchgestrichene Preise in Werbung und auf Websites fest. Trotzdem: Für Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sind sie vor allem ein Ärgernis und oft sogar eine Irreführung. In diesem Artikel zeigen wir auf, was erlaubt wäre und was nicht und was man gegen missbräuchliche Preise unternehmen kann.

Nur in drei eng umschriebenen Fällen darf ein Vergleichspreis in der Werbung genannt werden. Die Art des Vergleichspreises muss zudem in der Werbung ersichtlich sein (z.B. muss stehen: Einführungspreis)

Selbstvergleich

Der Preis wird mit einem eigenen Angebot verglichen, das zuvor gültig war

Einführungspreis

Vergleich mit einem Preis, der zu einem späteren Zeitpunkt gültig sein wird

Konkurrenzvergleich

Vergleich des eigenen Preises mit dem Preis der Konkurrenz

  • Der Selbstvergleich: Der Artikel muss beim Anbieter unmittelbar zuvor zu diesem Preis angeboten worden sein. Der durchgestrichene Preis muss doppelt so lange gültig gewesen sein wie der “neue” Preis. Maximal während zwei Monaten darf ein Anbieter einen Selbstvergleich machen.
  • Der Einführungspreis: Der Artikel muss beim Anbieter danach tatsächlich zu diesem Preis im Sortiment sein. Der durchgestrichene Preis muss danach mindestens doppelt so lange gültig sein wie der Einführungspreis. Maximal während zwei Monaten darf der Anbieter einen Einführungspreis machen.
  • Der Konkurrenzvergleich: Andere Anbieter im gleichen Markt müssen den Artikel tatsächlich zu diesem Preis anbieten. Das gilt auch für Katalogpreise, Richtpreise oder empfohlene Verkaufspreise.

Irreführende Preisbekanntgabe an Tagesordnung

Trotz sehr klarer Regeln sind in der Schweiz irreführende Vergleichspreise immer noch an der Tagesordnung. Kundinnen und Kunden sitzen dabei am kürzeren Hebel. Die Gewerbepolizei, die für die Durchsetzung der PBV verantwortlich wäre, unternimmt in den wenigsten Fällen etwas dagegen.

Mit wenigen Ausnahmen (positiv beispielsweise digitec) geben Schweizer Onlineshops nicht an, auf welchen Vergleich sich ein durchgestrichener Preis bezieht. So wird den Kunden ein gutes Angebot vorgegaukelt, welches vielleicht tatsächlich gut, vielleicht aber auch gar nicht gut ist.

Durchgestrichene Preise am besten ignorieren

Am besten sollte man die durchgestrichenen Preise auf den Shops komplett ignorieren. In den meisten Fällen bieten diese für den Kunden keinen Mehrwert. Anstelle dessen empfehlen wir beim Kauf von Produkten immer einen Preisvergleich über toppreise oder comparis vorzunehmen. Nur so ist man sich sicher, ein Schnäppchen zu machen und nicht zu viel zu bezahlen. Eine Hilfe bietet auch unsere Startseite. Bei allen Preisen, welche auf Preispirat durchgestrichen dargestellt werden, handelt es sich um den von uns gefundenen zweitgünstigsten Preis in der Schweiz.

Kann ich als Kunde etwas gegen irreführende Preise unternehmen?

Theoretisch, ja. Du kannst der kantonalen Gewerbepolizei, die für die Durchsetzung der PBV zuständig ist, eine Meldung erstatten. Ob die Gewerbepolizei anschliessend gegen die irreführenden Preise vorgeht, ist leider eine andere Sache.

Zudem gehst du indirekt gegen irreführende Preise vor, indem du konsequent nicht mehr bei Anbietern einkaufst, die sich nicht an die Preisbekanntgabeverordnung halten.

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